Pflichterfüllung, Kostensenkung und Steuerentlastung

Unternehmen des pro­­­du­zie­renden Gewerbes (UdPG) können durch die Spitzenausgleich-Effizienz­system­verordnung (SpaEfV) viel Geld sparen. Denn für den mit Steuern belasteten Strom und Heizstoff gibt es zahlreiche Steuerentlastungen. UdPG erhalten gemäß § 10 StromStG eine Entlastung von der Stromsteuer und gemäß § 55 EnergieStG eine Entlastung von der Energiesteuer (Spitzenausgleich). Nur ein Bruchteil der für den Spitzen­ausgleich berechtigten Unternehmen haben von ihrer Möglich­keit die Strom- und Energiesteuer zu reduzieren bisher Gebrauch gemacht.

Berechnungsbeispiele für den Spitzenausgleich1

  1. Bei einem Stromverbrauch von 1.000 MWh/Jahr ist es möglich rund 12.000 € Stromsteuer pro Jahr einzusparen.
  2. Bei einem Stromverbrauch von 10.000 MWh/Jahr ist es möglich rund 106.000 € Stromsteuer pro Jahr einzusparen.

1Berechnung basiert auf einem renten­versicherungs­pflichtigen Arbeitsentgelt von 200.000 € für Bsp. 1 bzw. 5.000.000 € für Bsp. 2
2KMU: < 250 Mitarbeiter, max. 50 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. max. 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme

Wer kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) des produzierenden Gewerbes ist und den Spitzenausgleich geltend machen möchte, muss ein sogenann­tes „alter­natives Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz“ im Unternehmen einführen. Hierzu kann ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchgeführt werden. Das Energieaudit ermöglicht die Kombination aus Steuerentlastung und Energiekostenreduktion. Für Nicht-KMU Unternehmen ist zur Beantragung des Spitzenausgleichs die Einführung eines Energie­management­systems nach DIN EN ISO 50001 erfor­derlich. Beide Systeme führe ich als zertifizierter Energie­auditor für ihr Unternehmen ein.