Kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz
Gegenüber einem einfachen Energieaudit erfüllen Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit der Einführung eines EnMS nicht nur die Auditpflicht nach dem EDL-G, sondern zusätzlich auch die Voraussetzung für die Geltendmachung des Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG. Damit sichern Sie sich die Chance, bis zu 90% Ihrer Strom- bzw. Energiesteuer zurückzubekommen (Spitzenausgleich). Zusätzlich kann durch die sogenannte „Besondere Ausgleichsregelung“ für bestimmte Unternehmenskategorien ein Großteil der EEG-Umlage zurückerstattet werden. Folgende Tabelle zeigt eine Übersicht zu den Verpflichtungen und Chancen für Unternehmen im Bereich Energieeffizienz.