Kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz

Gegenüber einem einfachen Energieaudit erfüllen Unternehmen des produ­zie­renden Gewerbes mit der Einführung eines EnMS nicht nur die Auditpflicht nach dem EDL-G, sondern zusätzlich auch die Voraus­setzung für die Geltend­machung des Spitzen­ausgleichs nach § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG. Damit sichern Sie sich die Chance, bis zu 90% Ihrer Strom- bzw. Ener­gie­steuer zurück­zubekommen (Spitzen­ausgleich). Zusätz­lich kann durch die sogenannte „Beson­dere Ausgleichsregelung“ für be­stimm­te Unternehmenskategorien ein Großteil der EEG-Um­lage zurückerstattet werden. Fol­gende Tabelle zeigt eine Über­sicht zu den Verpflichtungen und Chancen für Unter­nehmen im Bereich Energie­effizienz.